§1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen TAUCHSPORTVEREIN WIEN (TSVW) und hat seinen Sitz in Wien.

§2 Zweck des Vereines
a) Der TSVW ist ein unpolitischer, nicht konfessioneller und gemeinnütziger, nicht auf Gewinn ausgerichteter Verein.
b) Die Pflege geselliger Zusammenkünfte.
c) Die Veranstaltung von geselligen Unterhaltungen und Vorträgen.
d) Die Förderung und Ermöglichung des Tauchsportes, insbesondere der Aus- bzw. Weiterbildung

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Beitrittsgebühren
2. Mitgliedsbeiträge
3. sonstige Gebühren
4. Geld- und Sachspenden
5. Bausteinaktionen
6. Flohmärkte und Basare
7. Warenabgabe (ausschließlich nur Vereinsartikel)
8. Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen
9. Erträgnisse aus Veranstaltungen
10.Werbung jeglicher Art
11.Vermietung oder sonstige Überlassung von Sportanlagen oder Teilen davon
12.Entgelte für die Nutzung von Ausbildungsanlagen Ober- und Unterwasser
13.Erteilung von Unterricht, Abhaltung von Kursen und Seminaren
14.Zinserträge und Beteiligungserträge
15.Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen

§4 Aufnahme in den Verein
Das Ansuchen um Aufnahme hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Dieser kann das Ansuchen ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Aufnahme erfolgt vorerst für ein volles Vereinsjahr als provisorisches Mitglied. Nach mindestens einem vollen Vereinsjahr als provisorisches Mitglied kann mittels schriftlichen Ansuchens an den Vorstand um ordentliche Mitgliedschaft angesucht werden. Dieses Ansuchen kann vom Vorstand ohne Begründung abgelehnt werden.

§5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen, provisorischen, unterstützenden und Ehrenmitgliedern. Bezüglich provisorischer Mitglieder wird auf § 4 verwiesen. Ordentliche Mitglieder sind jene, die nach provisorischer Mitgliedschaft von mindestens einem Vereinsjahr über Ansuchen an den Vorstand als solche aufgenommen wurden und ihre Mitgliedsbeiträge regelmäßig leisten. Unterstützende Mitglieder sind jene, welche dem Verein einen höheren Jahresbeitrag leisten. Ehrenmitglieder sind jene, welche durch Spenden oder durch ihre Tätigkeit Hervorragendes leisten oder geleistet haben und über Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung als solche auf unbestimmte Zeit ernannt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, das Interesse des Vereins nach Kräften zu fördern, sowie den Mitgliedsbeitrag bis spätestens 1.Februar des Vereinsjahres zu entrichten. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereines zu benützen. Nur ordentliche und Ehrenmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht, sofern sie nicht mit Zahlungen gegenüber dem Verein im Rückstand sind.

§6 Pflichten und Rechte der Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied hat eine einmalige Beitrittsgebühr und die Mitgliedsbeiträge zu leisten.
Provisorische Mitglieder nur die Mitgliedsbeiträge. Deren Höhe wird von der Generalversammlung bestimmt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 1.Februar im Vorhinein für das gesamte Vereinsjahr = Kalenderjahr fällig. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt für provisorische und ordentliche Mitglieder 100%, für Anschlussmitglieder 50%.
Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, eine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Person und seine minderjährigen Kinder als sogenanntes "Ausschussmitglied" beim Verein anzumelden. Für solche Mitglieder gelten die §§ 4 & 5 sinngemäß. Bei Auflösung der häuslichen Gemeinschaft während des Jahres wird die Anschlussmitgliedschaft automatisch in eine Vollmitgliedschaft umgewandelt. Des Weiteren ist die 50% Ermäßigung vom Mitgliedsbeitrag nachzuzahlen. Anschlussmitglieder erhalten kein eigenes Klubprogramm.
Die Mitglieder sind verpflichtet, das Interesse des Vereines nach Kräften zu fördern. Jedes ordentliche und Ehrenmitglied hat in der Generalversammlung das aktive und passive Wahlrecht, das Stimmrecht und das Recht, die Einrichtungen des Vereines zu benützen. Den provisorischen Mitgliedern und Gastmitgliedern steht weder ein aktives, noch ein passives Wahlrecht zu.

§7 Austritt und Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied jederzeit frei und ist dem Vorstand schriftlich bis spätestens 31. Oktober des Jahres bekanntzugeben. Später einlangende Austritte können erst für das nächste Jahr berücksichtigt werden. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder die den Vereinszweck schädigen oder länger als zwei Monate mit Ihren Mitgliedsbeiträgen im Rückstand bleiben, aus dem Verein auszuschließen. Die freiwillig austretenden, sowie die ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückvergütung Ihrer geleisteten Beiträge.

§8 Nachlass, Zufristung oder Minderung der Mitgliedsbeiträge in besonderen Ausnahmefällen
In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, z.B. Krankheit, Arbeitslosigkeit und dgl. Ist der Vorstand berechtigt, dem betreffenden Mitglied über dessen Ansuchen die Zufristung oder den Nachlass der Mitgliedsbeiträge zu bewilligen.

§9 Mitgliedsausweise
Jedes Mitglied erhält bei seinem Eintritt in den Verein und bei Bezahlung der Einschreibgebühr eine Legitimationskarte. Diese ist nur mit entsprechender Bestätigung über die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages gültig.

§10 Verwaltung des Vereines
Die Verwaltung des Vereines wird besorgt durch: a) Den Vorstand  b) Das Schiedsgericht  c) Die Generalversammlung

§11 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier. Beim Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Vorstand kann eine Neubesetzung nur durch die Generalversammlung erfolgen.
2) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt in der Regel 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
3) Der Vorstand wird vom Obmann schriftlich einberufen. Die Vorstandssitzungen sind möglichst im Klubprogramm bekanntzugeben.
4) Den Vorsitz führt der Obmann. Ist dieser verhindert, so wählen die Vorstandsmitglieder einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
5) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
6) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes, oder wenn dieser wegen Rücktritt der Mehrheit des Vorstandes beschlußunfähig geworden ist, an die Generalversammlung zu richten.
7) Jedes Vorstandsmitglied kann, wenn es für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist, einen oder mehrere Stellvertreter dem Vorstand nominieren. Diese müssen durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit bestätigt werden. Ebenso kann der Vorstand für die Durchführung spezieller Aufgaben (Trainingsleiter, Bücherwart, Platzwart Neufeld etc.) Beiräte in den Vorstand kooptieren. Beiräte und Stellvertreter haben kein Stimmrecht bei Vorstandsbeschlüssen.

§12 Obliegenheiten und Geschäftsordnung des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1) Erstellung des Jahresvorschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und Rechnungsabschlusses.
2) Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.
3) Verwaltung des Vereinsvermögens.
4) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
5) Bestätigung von Stellvertretern.
6) Kooptierung von Beiräten.
In Streitfällen kann auch nach einem Vorstandsbeschluß das Schiedsgericht angerufen werden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit dirimiert der Vorsitzende. Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines müssen vom Obmann unterzeichnet und vom Schriftführer oder dem Kassier mitgefertigt sein.

§13 Agenden der Funktionäre
1) Der Obmann vertritt den Verein nach außen gegenüber den Behörden und dritten Personen; er vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vorstandes; er beruft die Sitzung des Vorstandes ein und führt in den Versammlungen und Sitzungen den Vorsitz.
2) Der Schriftführer verfasst alle vom Verein ausgehende Schriften und Dokumente und besorgt die Geschäfte des Vereinsarchives.
3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebahrung des Vereines verantwortlich.
4) Von der Generalversammlung werden zwei Rechnungsprüfer für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt.
5) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben dem Obmann und dieser gegebenenfalls der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
6) Die Rechnungsprüfer dürfen keine Funktion im Vorstand innehaben.

§14 Schiedsgericht
1) In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sowohl zwischen dem Vorstand und den einzelnen Mitgliedern als auch zwischen den letzteren untereinander sowie bei Berufung gegen den Ausschluss aus dem Verein entscheidet endgültig das Schiedsgericht.
2) Dieses wird in der Weise zusammengesetzt, dass jeder Streitteil innerhalb von 21 Tagen nach Anrufung desselben, 2 Vereinsmitglieder dem Vorstand als Schiedsrichter namhaft macht, welche ein fünftes Vereinsmitglied zum Obmann des Schiedsgerichts wählen. Kommt über die Wahl des Obmannes keine Einigung zustande, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht entscheidet nach seinem besten Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende darf sich der Stimme nicht enthalten. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

§15 Generalversammlung Obliegenheiten und Geschäftsordnung derselben
1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von 4 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem fünftel der ordentlichen Mitglieder unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 6 Wochen stattzufinden.
3) Sowohl zu der ordentlichen als auch zu der außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4) Anträge zur Generalversammlung sind spätestens 1 Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder und unterstützende Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr bezahlt haben, und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme (juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten). Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.
6) Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist diese Anzahl nicht erschienen, so findet eine Stunde später eine neue Generalversammlung mit der
selben Tagesordnung statt, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
7) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen der Status des Vereines geändert werden oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch eine qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, wenn dieser verhindert ist, wird der Vorsitzende laut § 11 Pkt. 4 bestimmt.
9) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
b) Beschlussfassung über den Voranschlag.
c) Enthebung und Bestellung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge.
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
f) Beschlussfassung über Statutenänderungen.
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
h) Auflösung des Vereines.

§16 Geschäftsordnung
Die Durchführungsbestimmungen zu diesen Statuten - insbesondere organisatorische und vereinstechnische Angelegenheiten - sind in einer Geschäftsordnung festzulegen.

§17 Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Generalversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.  
Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigen Vereinszweck ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert, soweit dies möglich und erlaubt dies dem statutengemäßen Vereinszweck oder verwandten Zwecken, ansonsten der Sozialhilfe zuzuführen.
Diese Bestimmung gilt auch für den Fall der behördlichen Auflösung.
Der letzte Vereinsvorstand hat der zuständigen Vereinsbehörde die freiwillige Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für die Zustellungen maßgebliche Anschrift, sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach Beschlussfassung schriftlich anzuzeigen. Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach der Auflösung in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen. 
WIEN, den 17. März 2010

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