§1 Name
und Sitz des Vereines
Der
Verein führt den Namen TAUCHSPORTVEREIN WIEN (TSVW) und hat seinen Sitz in
Wien.
§2
Zweck des Vereines
a)
Der TSVW ist ein unpolitischer, nicht konfessioneller und gemeinnütziger, nicht
auf Gewinn ausgerichteter Verein.
b) Die Pflege geselliger Zusammenkünfte.
c) Die Veranstaltung von geselligen Unterhaltungen und Vorträgen.
d) Die Förderung und Ermöglichung des Tauchsportes, insbesondere der Aus- bzw.
Weiterbildung
§3
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1.
Beitrittsgebühren
2. Mitgliedsbeiträge
3. sonstige Gebühren
4. Geld- und Sachspenden
5. Bausteinaktionen
6. Flohmärkte und Basare
7. Warenabgabe (ausschließlich nur Vereinsartikel)
8. Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater
Institutionen
9. Erträgnisse aus Veranstaltungen
10.Werbung jeglicher Art
11.Vermietung oder sonstige Überlassung von Sportanlagen oder Teilen davon
12.Entgelte für die Nutzung von Ausbildungsanlagen Ober- und Unterwasser
13.Erteilung von Unterricht, Abhaltung von Kursen und Seminaren
14.Zinserträge und Beteiligungserträge
15.Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen
§4
Aufnahme in den Verein
Das
Ansuchen um Aufnahme hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Dieser kann das
Ansuchen ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Aufnahme erfolgt vorerst für
ein volles Vereinsjahr als provisorisches Mitglied. Nach mindestens einem vollen
Vereinsjahr als provisorisches Mitglied kann mittels schriftlichen Ansuchens an
den Vorstand um ordentliche Mitgliedschaft angesucht werden. Dieses Ansuchen
kann vom Vorstand ohne Begründung abgelehnt werden.
§5
Mitgliedschaft
Der
Verein besteht aus ordentlichen, provisorischen, unterstützenden und
Ehrenmitgliedern. Bezüglich provisorischer Mitglieder wird auf § 4 verwiesen.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die nach provisorischer Mitgliedschaft von
mindestens einem Vereinsjahr über Ansuchen an den Vorstand als solche
aufgenommen wurden und ihre Mitgliedsbeiträge regelmäßig leisten. Unterstützende
Mitglieder sind jene, welche dem Verein einen höheren Jahresbeitrag leisten.
Ehrenmitglieder sind jene, welche durch Spenden oder durch ihre Tätigkeit
Hervorragendes leisten oder geleistet haben und über Vorschlag des Vorstandes
von der Generalversammlung als solche auf unbestimmte Zeit ernannt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, das Interesse des Vereins nach Kräften zu fördern,
sowie den Mitgliedsbeitrag bis spätestens 1.Februar des Vereinsjahres zu
entrichten. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereines zu
benützen. Nur ordentliche und Ehrenmitglieder haben das aktive und passive
Wahlrecht, sofern sie nicht mit Zahlungen gegenüber dem Verein im Rückstand
sind.
§6
Pflichten und Rechte der Mitglieder
Jedes
ordentliche Mitglied hat eine einmalige Beitrittsgebühr und die Mitgliedsbeiträge
zu leisten.
Provisorische Mitglieder nur die Mitgliedsbeiträge. Deren Höhe wird von der
Generalversammlung bestimmt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens
1.Februar im Vorhinein für das gesamte Vereinsjahr = Kalenderjahr fällig. Die
Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt für provisorische und ordentliche
Mitglieder 100%, für Anschlussmitglieder 50%.
Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, eine mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebende Person und seine minderjährigen Kinder als sogenanntes
"Ausschussmitglied" beim Verein anzumelden. Für solche Mitglieder
gelten die §§ 4 & 5 sinngemäß. Bei Auflösung der häuslichen
Gemeinschaft während des Jahres wird die Anschlussmitgliedschaft automatisch in
eine Vollmitgliedschaft umgewandelt. Des Weiteren ist die 50% Ermäßigung vom
Mitgliedsbeitrag nachzuzahlen. Anschlussmitglieder erhalten kein eigenes
Klubprogramm.
Die Mitglieder sind verpflichtet, das Interesse des Vereines nach Kräften zu fördern.
Jedes ordentliche und Ehrenmitglied hat in der Generalversammlung das aktive und
passive Wahlrecht, das Stimmrecht und das Recht, die Einrichtungen des Vereines
zu benützen. Den provisorischen Mitgliedern und Gastmitgliedern steht weder ein
aktives, noch ein passives Wahlrecht zu.
§7
Austritt und Ausschluss aus dem Verein
Der
Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied jederzeit frei und ist dem Vorstand
schriftlich bis spätestens 31. Oktober des Jahres bekanntzugeben. Später
einlangende Austritte können erst für das nächste Jahr berücksichtigt
werden. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder die den Vereinszweck schädigen
oder länger als zwei Monate mit Ihren Mitgliedsbeiträgen im Rückstand
bleiben, aus dem Verein auszuschließen. Die freiwillig austretenden, sowie die
ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückvergütung Ihrer
geleisteten Beiträge.
§8
Nachlass, Zufristung oder Minderung der Mitgliedsbeiträge in besonderen
Ausnahmefällen
In
besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, z.B. Krankheit, Arbeitslosigkeit
und dgl. Ist der Vorstand berechtigt, dem betreffenden Mitglied über dessen
Ansuchen die Zufristung oder den Nachlass der Mitgliedsbeiträge zu bewilligen.
§9
Mitgliedsausweise
Jedes
Mitglied erhält bei seinem Eintritt in den Verein und bei Bezahlung der
Einschreibgebühr eine Legitimationskarte. Diese ist nur mit entsprechender Bestätigung
über die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages gültig.
§10
Verwaltung des Vereines
Die
Verwaltung des Vereines wird besorgt durch: a) Den Vorstand b) Das
Schiedsgericht c) Die Generalversammlung
§11
Vorstand
1)
Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, dem Schriftführer,
dem Kassier. Beim Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Vorstand kann eine
Neubesetzung nur durch die Generalversammlung erfolgen.
2) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt in der Regel 3 Jahre. Auf jeden
Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene
Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
3) Der Vorstand wird vom Obmann schriftlich einberufen. Die Vorstandssitzungen
sind möglichst im Klubprogramm bekanntzugeben.
4) Den Vorsitz führt der Obmann. Ist dieser verhindert, so wählen die
Vorstandsmitglieder einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
5) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
6) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des
gesamten Vorstandes, oder wenn dieser wegen Rücktritt der Mehrheit des
Vorstandes beschlußunfähig geworden ist, an die Generalversammlung zu richten.
7) Jedes Vorstandsmitglied kann, wenn es für die Durchführung seiner Aufgaben
erforderlich ist, einen oder mehrere Stellvertreter dem Vorstand nominieren.
Diese müssen durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit bestätigt
werden. Ebenso kann der Vorstand für die Durchführung spezieller Aufgaben
(Trainingsleiter, Bücherwart, Platzwart Neufeld etc.) Beiräte in den Vorstand
kooptieren. Beiräte und Stellvertreter haben kein Stimmrecht bei
Vorstandsbeschlüssen.
§12
Obliegenheiten und Geschäftsordnung des Vorstandes
Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die
nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1) Erstellung des Jahresvorschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes
und Rechnungsabschlusses.
2) Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und außerordentlichen
Generalversammlungen.
3) Verwaltung des Vereinsvermögens.
4) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
5) Bestätigung von Stellvertretern.
6) Kooptierung von Beiräten.
In Streitfällen kann auch nach einem Vorstandsbeschluß das Schiedsgericht
angerufen werden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur
Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern
erforderlich. Bei Stimmengleichheit dirimiert der Vorsitzende. Ausfertigungen
und Bekanntmachungen des Vereines müssen vom Obmann unterzeichnet und vom
Schriftführer oder dem Kassier mitgefertigt sein.
§13
Agenden der Funktionäre
1)
Der Obmann vertritt den Verein nach außen gegenüber den Behörden und dritten
Personen; er vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung sowie des
Vorstandes; er beruft die Sitzung des Vorstandes ein und führt in den
Versammlungen und Sitzungen den Vorsitz.
2) Der Schriftführer verfasst alle vom Verein ausgehende Schriften und
Dokumente und besorgt die Geschäfte des Vereinsarchives.
3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebahrung des Vereines
verantwortlich.
4) Von der Generalversammlung werden zwei Rechnungsprüfer für die Dauer eines
Geschäftsjahres gewählt.
5) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung
des Rechnungsabschlusses. Sie haben dem Obmann und dieser gegebenenfalls der
Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
6) Die Rechnungsprüfer dürfen keine Funktion im Vorstand innehaben.
§14
Schiedsgericht
1)
In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sowohl zwischen dem Vorstand
und den einzelnen Mitgliedern als auch zwischen den letzteren untereinander
sowie bei Berufung gegen den Ausschluss aus dem Verein entscheidet endgültig
das Schiedsgericht.
2) Dieses wird in der Weise zusammengesetzt, dass jeder Streitteil innerhalb von
21 Tagen nach Anrufung desselben, 2 Vereinsmitglieder dem Vorstand als
Schiedsrichter namhaft macht, welche ein fünftes Vereinsmitglied zum Obmann des
Schiedsgerichts wählen. Kommt über die Wahl des Obmannes keine Einigung
zustande, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht
entscheidet nach seinem besten Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende darf sich der Stimme nicht
enthalten. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
§15
Generalversammlung Obliegenheiten und Geschäftsordnung derselben
1)
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von 4 Monaten
nach Beginn des Kalenderjahres statt.
2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes
oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlich begründeten Antrag von
mindestens einem fünftel der ordentlichen Mitglieder unter schriftlicher
Bekanntgabe der Tagesordnung oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 6
Wochen stattzufinden.
3) Sowohl zu der ordentlichen als auch zu der außerordentlichen
Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin
schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe
der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4) Anträge zur Generalversammlung sind spätestens 1 Woche vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder und unterstützende Mitglieder,
die den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr bezahlt haben, und
Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme (juristische Personen werden
durch einen Bevollmächtigten vertreten). Die Übertragung des Stimmrechtes ist
unzulässig.
6) Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist diese Anzahl nicht erschienen, so
findet eine Stunde später eine neue Generalversammlung mit der
selben Tagesordnung statt, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
7) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der
Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen der Status des
Vereines geändert werden oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen
jedoch eine qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen.
8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, wenn dieser
verhindert ist, wird der Vorsitzende laut § 11 Pkt. 4 bestimmt.
9) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses.
b) Beschlussfassung über den Voranschlag.
c) Enthebung und Bestellung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge.
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
f) Beschlussfassung über Statutenänderungen.
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen.
h) Auflösung des Vereines.
§16
Geschäftsordnung
Die
Durchführungsbestimmungen zu diesen Statuten - insbesondere organisatorische
und vereinstechnische Angelegenheiten - sind in einer Geschäftsordnung
festzulegen.
§17
Auflösung des Vereines
Die
freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen, außerordentlichen Generalversammlung und nur mit einer Mehrheit
von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Im Falle
der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigen Vereinszweck ist das
verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert, soweit dies möglich und erlaubt
dies dem statutengemäßen Vereinszweck oder verwandten Zwecken, ansonsten der
Sozialhilfe zuzuführen.
Diese Bestimmung gilt auch für den Fall der behördlichen Auflösung.
Der letzte Vereinsvorstand hat der zuständigen Vereinsbehörde die freiwillige
Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis Abwicklung sowie
den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für die Zustellungen maßgebliche
Anschrift, sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten
Abwicklers binnen vier Wochen nach Beschlussfassung schriftlich anzuzeigen. Bis
zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung
binnen vier Wochen nach der Auflösung in einer für amtliche Verlautbarungen
bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.
WIEN, den 17. März 2010
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